Die Antiimperialistische Koordination fordert für Nachkommen jüdischer Vertriebener ein Recht auf die österreichische Staatsbürgerschaft
Am 20.5.1938 wurden in Österreich die „Nürnberger Gesetze“ wirksam, mit denen Juden und Jüdinnen von der „Reichsbürgerschaft“ ausgeschlossen wurden – ein wesentlicher Schritt zu Verfolgung, Vertreibung und späterer Vernichtung der jüdischen Bevölkerung. Über die Hälfte der österreichischen JüdInnen floh innerhalb eines Jahres nach dem „Anschluss“, wobei die Zahl der Flüchtlinge natürlich vor allem nach der – in Wien besonders grauenhaften – „Reichskristallnacht“ eklatant anstieg. Die jüdische Bevölkerung verringerte sich bis Mai 1939 auf 94.530 (1). 1937 waren es noch 191.000 gewesen (2).
Bei Kriegsausbruch registrierte die Kultusgemeinde noch etwa 66.000 „Glaubensjuden“, nach Kriegsende 31.000 (3).
Grundlage für die Trennung des „deutschen Volkes“ und des „jüdischen Volkes“ waren das „Reichsbürgergesetz“ und das „Blutschutzgesetz“. Der Ungeist dieser Gesetze wird durch ihre Namen an sich bereits deutlich genug, dennoch sei hier noch folgendes Zitat angeführt:
„Bernhard Lösener, „Rassenreferent“ im Innenministerium und Mitverfasser des Reichsbürgergesetzes, bedauerte in seiner historischen Darstellung der Staatsangehörigkeit ausdrücklich, dass in der Vergangenheit durch die liberale Staatsauffassung viele, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit“ besessen hätten, dem deutschen Volk „zwangsläufig entfremdet“ worden seien. „Millionen wertvoller Volksgenossen“ seien verloren gegangen, „während wir zum Teil fragwürdigsten Ersatz eintauschten in Gestalt von blut- und wesensfremden neuen „Staatsangehörigen“.“ (4).
In Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP von 24.2.1920 heißt es: „Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein“(5).
Von entscheidender Bedeutung war die 11. Verordnung zum „Reichsbürgergesetz“ vom 25.11.1941. Mit dieser verloren alle Juden, die sich außerhalb des Territoriums des Deutschen Reiches aufhielten ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr Vermögen verfiel dem Reich. Eine längere Abhandlung über diese elfte Verordnung ist im Bericht „Historikerkommission (Hg.): Hannelore Burger, Harald Wendelin: Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden. Wien 2002“ zu lesen.
Die Verordnung schaffte die endgültige rechtliche Grundlage für Ausbürgerung, Vermögensentzug, Enterbung und Deportation.
Einige Stationen im Prozess der Entrechtung der JüdInnen in Österreich:
11.10.1938: Ab diesem Tag musste ein „J“ im Pass vermerkt sein.
1.1.1939: Zusatzname „Sara“ bzw. „Israel“ für alle JüdInnen.
Ab 1.9.1939 musste der Stern sichtbar getragen werden. (6)
Schlussendlich die 11. Verordnung des Reichsbürgergesetzes. Danach begann die Ausrottung (7). Alle österreichischen JüdInnen, die die Verordnung betraf, waren jetzt staatenlos. Zynischerweise wurde auch die Deportation in nicht auf „reichsdeutschem“ Boden gelegene Konzentrationslager als „Umzug ins Ausland“ bezeichnet, sodass auch hier Ausbürgerung und Vermögensentzug nichts im Weg stand.
Interessanterweise wurden diesbezügliche Feststellungsverfahren mit hohem Eifer bis Kriegsende durchgeführt, obwohl mit „Endlösung“ längst die Vernichtung aller europäischen Juden gemeint war (8).
Am 27.4.1945 wurde im Zug der Ausrufung der 2.Republik der Anschluss für null und nichtig erklärt. Am 13.5. wurde mit Kundmachung der provisorischen Staatsregierung die Aufhebung der Nürnberger Gesetze bekannt gegeben. 1945 wurde auch das Gesetz über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft beschlossen, welches als Voraussetzung für den Erhalt der Staatsbürgerschaft einen mindestens 30 Jahre ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich vorsah. Erst Anfang 1946 rang man sich zur Einführung der „Wohnsitzfiktion“ durch, welche besagte, dass Wohnsitze auch dann nicht als unterbrochen galten, wenn sie nach dem 5.3.1933 aufgegeben worden waren.
„Damit konnten nach …§ 2 Abs 1 durch Erklärung wieder österreichische Staatsbürger werden, die nachweisen konnten, „dass sie seit 1. Jänner 1915 (30 Jahre) ihren freiwilligen, ununterbrochenen, ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hatten und nicht nach dem Verbotsgesetz zu behandeln waren“. Diese Erklärung war nach …§ 3 Abs 1 StÜG binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes schriftlich bei den Landesbehörden abzugeben.“ (9)
Kurze Fristen zogen sich wie ein roter Faden durch die Geschichte diesbezüglicher Gesetzesnovellierungen.
Formal waren damit Ausbürgerungen österreichischer StaatsbürgerInnen unter der Naziherrschaft aufgehoben und ein Rechtszustand wie vor 1938 hergestellt, was allerdings nur für jene galt, die nicht mittlerweile StaatsbürgerInnen eines anderen Landes geworden waren. „War das der Fall, so hatten sie – allerdings erst ab 18. Jänner 1946 – die Möglichkeit, durch die Erklärung „der österreichischen Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen“, die Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen.“ (10)
Im Bericht der oben erwähnten Historikerkommission wird deutlich, dass man sich von offizieller Seite deutlich stärker um die Wiedereingliederung der unter den Nazis politisch Verfolgten als um jene der „rassisch“ Verfolgten sorgte.
„…nicht nachvollziehbar, dass eine Regierung, deren Mitglieder zu einem Teil selbst zu den NS-Verfolgten zählten, während fünf Jahren der Debatte um die Staatsbürgerschaft, die rund 110.000 vertriebenen Juden nur ein einziges Mal erwähnte…“ (11).
Während man bei „Reichsdeutschen Frauen“ sehr rasch und unbürokratisch agierte (12) und es aus Interessen verschiedenster Natur immer wieder zur Einbürgerung bekannter ehemaliger Nazis wie Emil Naumann kam (13), sind die Bemühung um die Wiedereinbürgerung jüdischer Vertriebener kaum als solche zu bezeichnen, geschweige denn Möglichkeiten für deren Nachkommen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Bezeichnend auch, dass „Volksdeutsche“ (Angehörige deutschsprachiger Minderheiten in den nach dem Ersten Weltkrieg entstandenen neuen Nationalstaaten), die während oder nach dem Krieg nach Westen geflohen waren, nach anfänglichen Schwierigkeiten bald zügig eingebürgert wurden, während dies bei jüdischen Flüchtlingen aus Osteuropa nur selten passierte (14).
Erst im Staatsbürgerschaftsgesetz von 1949 wurde auf „rassisch“ Verfolgte Rücksicht genommen, die inzwischen StaatsbürgerInnen eines anderen Landes geworden waren. Aber:
„Bezeichnenderweise kam diese wesentliche Neuerung, in die nun auch ehemalige jüdische österreichische Staatsbürger einbezogen waren, im Ministerrat nicht zur Sprache und ebenso bezeichnend ist, dass Ansuchen um Wiedererlangung nur während eines Jahres, nämlich bis zum 19. Juli 1950 gestellt werden konnten. Da bis zu diesem Zeitpunkt erst wenige österreichische Auslandsvertretungen (wieder)errichtet waren, kann man davon ausgehen, dass die Betroffenen, die in aller Welt verstreut waren, nur in den seltensten Fällen von dieser Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft wieder zu erwerben – ohne die neu erworbene aufgeben zu müssen – erfuhren.“ (15)
Hatten auch aufgrund der Gesetzeslage jene österreichischen JüdInnen, die vor dem Anschluss die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hatten und in der Zwischenzeit keine andere angenommen hatten, diese jetzt wieder, so wurden doch viele durch Schilderungen der österreichischen Realität (Nichtrückstellung von geraubtem Eigentum und „arisierten“ Wohnungen, Schwierigkeiten mit Behörden) von einer Rückkehr abgehalten. Andere emigrierten aus ähnlichen Gründen wieder, was oft zum endgültigen Verlust der Staatsbürgerschaft führte.
„Gab es für jene Remigranten, die zwischen 1945 und 1950 nach Österreich zurückkehrten, noch die Möglichkeit des erleichterten Wiedererwerbs, auch wenn dies die Aufgabe der in der Emigration neu erworbenen Staatsbürgerschaft bedeutete, so waren nach 1950 Zurückkommende vor eine grundlegend andere Situation gestellt. Hatten diese bereits eine fremde Staatsbürgerschaft erworben, so waren sie nun den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen des StbG 1949 unterworfen, d.h. sie waren wie jeder andere Ausländer, der sich um die österreichische Staatsbürgerschaft bewarb, zu behandeln. Während sechzehn Jahren sah das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keinen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für Vertriebene vor.“ (16)
1965 und 1973 gab es Nachnovellierungen des Gesetzes. Der Wortlaut des neuen Paragraphen von 1965: „Einem Fremden ist /……/ die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er am 5. März 1933 die Staatsbürgerschaft besessen; sich nach diesem Zeitpunkt aus einem der im …§ 2 Abs 3 letzter und vorletzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 …… genannten Beweggründe in das Ausland begeben; vor dem 19. Jänner 1950 die Staatsbürgerschaft verloren hat und die Verleihung der Staatsbürgerschaft bis 30 Juni 1969 beantragt.“(17). Die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft war allerdings nach dieser Novelle unabdingbar – ein Mangel, der 1973 wieder beseitigt wurde (d.h. Doppelstaatsbürgerschaft wurde möglich), was u.a. die Einbürgerung des Galeristen Oskar Kokoschka ermöglichte.
Der österreichische Staat machte sich in den allermeisten Fällen nicht die Mühe, an die Betroffenen heranzutreten. Ausnahmen waren lediglich „Einbürgerungen im Staatsinteresse“ wie jene des Philosophen Karl Popper.
In der Novelle von 1973 wurde allerdings für die Einbürgerung die Voraussetzung eingeführt, dass der/die Betroffene früher schon einmal 10 Jahre lang die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt haben musste, außerdem wurde gegenüber 1965 die damals abgeschaffte Wohnsitzbegründung wieder eingeführt, sodass fraglich ist, ob diese Novelle nicht mehr Härten als Erleichterungen mit sich brachte.
Genannte Härten wurden 1993 beseitigt, nachdem in den Jahren zuvor – v.a. im Zuge der causa Waldheim – immer wieder das beschämende Verhalten Österreichs in Bezug auf seine Vergangenheit thematisiert worden war und ein breiterer Dialog als zuvor eingesetzt hatte.
Im Jahr 1998 wurde schließlich auch jenen Vertriebenen, die schon vor 1938 keine österreichischen StaatsbürgerInnen gewesen waren, die Einbürgerung erleichtert. Die Gesetzesnovellierungen der 90er Jahre wurden auch deutlicher kundgemacht als das früher der Fall gewesen war und fanden durchaus Anklang bei den Betroffenen. So gingen nach Bekanntwerden der neuen Gesetzeslage innerhalb einiger Monate über 1.000 entsprechende Anträge bei der österreichischen Botschaft in Tel Aviv ein, deren überwältigender Teil, wenn auch oft erst nach Überwindung etlicher juristischer und administrativer Hürden, positiv erledigt wurde. (18). Im Bericht der erwähnten Historikerkommission wird von teilweise
berührenden Fällen berichtet.
Genannt werden dort allerdings auch entscheidende, nach wie vor bestehende Mängel, u.a. folgende:
+ Die Formulierung des Gesetzgebers „sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben“ (…§ 58c Abs 1) geht in ihrer engen Auslegung, sich nämlich als österreichischer Staatsbürger und von österreichischem Boden aus ins Ausland begeben zu haben, an der komplexen historischen Wirklichkeit von Flucht- und Verfolgungsumständen während der NS-Herrschaft vorbei (siehe der Fall Golik). Überdies impliziert der Ausdruck, sich „in das Ausland begeben“ zu haben, der sich so auch auf dem Formular der „Anzeige“ findet, ein Moment der Freiwilligkeit, das real meist nicht gegeben war (siehe der Fall Raviv).
+ …§ 58c berücksichtigt nicht jene Personen, die die Verfolgung im Inland (so genannte U-Boote) oder in einem Konzentrationslager er- und überlebt haben und erst nach 1945 wegen der Aussichtslosigkeit, sich eine neue Existenz in Österreich aufbauen zu können (Nichtrückerstattung ihrer Wohnung, immer noch vorhandener Antisemitismus) emigrierten (siehe der Fall Anna U.) “ Da der Gesetzgeber …§ 58c als Teil der Wiedergutmachung nur an den von der Vertreibung unmittelbar Betroffenen versteht, erfolgt bei der Wiedereinbürgerung grundsätzlich keine Erstreckung auf Ehepartner und Kinder. Während Ehepartner inzwischen nach …§ 11a einbürgern werden können (bis zum Inkrafttreten der StbGNov 1998 allerdings erst nach einer Anwartschaft von zehn Jahren, was angesichts des meist fortgeschrittenen Alters der Betroffenen sinnlos ist, siehe der Fall Helga K), ist dies für Nachkommen der Vertriebenen nicht möglich.
+ Die bei einem nicht sofortigen ex lege Erwerb der Staatsbürgerschaft nach …§ 58c gesetzlich vorgesehene „Mitwirkungspflicht“ bei der Aufklärung der Abstammung und des staatsbürgerlichen Status erscheint wegen der (in den meisten Fällen) Unmöglichkeit der Beibringung entsprechender Beweismittel und wegen des oft hohen Alters und der Gebrechlichkeit der AntragstellerInnen häufig unzumutbar und könnte durch andere Rechtsmittel (eidesstattliche Erklärung) ersetzt werden.
+ Das Moment der Unfreiwilligkeit der Aufgabe der österreichischen Staatsbürgerschaft vor und nach 1945 wird – insbesondere bei zu der Zeit Minderjährigen – nicht ausreichend gewürdigt wird (Fall Golik).
+ Zwar gestattet …§ 58c – im Gegensatz zu anderen Erwerbsformen – grundsätzlich Doppelstaatsbürgerschaften, doch die Gefahr des Verlustes der eigenen (fremden) Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der österreichischen ist keineswegs – wie es der Gesetzgeber mit der Form der bloßen Anzeige beabsichtigt hatte – ausgeschlossen, da (nach Auskunft der vollziehenden Magistratsabteilung 61) inzwischen einige Staaten diese Wiedererwerbsform wie eine normale Einbürgerung behandeln (unzureichend geklärter völkerrechtlicher Status von …§ 58c). (19)
Nach Expertenschätzungen haben sich zwischen Kriegsende und 1970 12.000 bis 15.000 jüdische Vertriebene wieder in Österreich niedergelassen, der überwiegende Teil davon noch in der 40er Jahren (20).
Bernhard Wasserstein, Präsident des Oxford Centre for Hebrew and Jewish Studies, verweist in seinem 2001 erschienenen Buch „Europa ohne Juden“ (List Verlag) auf eine Statistik, die besagt, dass sich die jüdische Population Österreichs von 12.500 im Jahr 1967 auf 9.000 im Jahr 2001 verringert hat. Zum Vergleich: In Deutschland hat sich die jüdische Bevölkerung im selben Zeitraum verdreifacht (von 30.000 auf 95.000), v.a. durch Einwanderung aus der früheren Sowjetunion.
Seit Ende des Zweiten Weltkrieges wurden in Deutschland unvergleichbar größere Anstrengungen zur Vergangenheitsbewältigung und zur Repatriierung Vertriebener unternommen als in Österreich. Deutschland gehört neben Norwegen, Schweden, Dänemark, Luxemburg und Spanien zu den wenigen europäischen Ländern, in denen der jüdische Bevölkerungsanteil seit 1967 gestiegen ist, wobei das Ausmaß des Anstieges in Deutschland wesentlich größer ist als in anderen Ländern. Eine der Ursachen hierfür ist wohl die Tatsache, dass Deutschland als Teil der Wiedergutmachung nicht nur die Wiedereinbürgerung jüdischer Vertriebener selbst versteht, sondern auch relativ problemlos deren Nachkommen die deutsche Staatsbürgerschaft verleiht. Wenn auch zugestanden werden muss, dass die ImmigrantInnen aus der früheren Sowjetunion der größten Teil der neuen jüdischen Bevölkerung Deutschlands ausmachen und der Anteil zurückgekehrter Vertriebener deutlich geringer ist als ersterer, muss doch die Tatsache anerkannt werden, dass in Deutschland eine jüdische Zukunft absehbar ist, zumindest in deutlich größerem Ausmaß als in einigen anderen europäischen Ländern, die früher hohe jüdische Bevölkerungsanteile hatten. In Österreich ist derartiges jedenfalls derzeit leider nicht in Sicht.
Aufgrund der NS-Vergangenheit, in der Österreich eine alles andere als untergeordnete Rolle gespielt hat (und keineswegs nur Opfer war), aufgrund des beschämenden jahrzehntelangen Verhaltens Österreichs in der Frage der Wiedergutmachung und der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung, und aufgrund der Tatsache, dass Österreich und Europa mit der jüdischen Bevölkerung einen wesentlichen Teil ihrer Kultur und Identität verloren haben
(Wasserstein sieht in seinem oben erwähnten Buch ein Dahinschwinden der Juden Europas) wollen wir vom österreichischen Gesetzgeber fordern, dem deutschen Beispiel zu folgen und ohne Einschränkungen den Nachkommen der aus Österreich Vertriebenen Juden und Jüdinnen die Möglichkeit zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bieten (21).
Wir fordern alle antifaschistischen Gruppen und Personen auf, diese Initiative zu unterstützen.
(1) und (3) bis (20): „Historikerkommission (Hg.): Hannelore Burger, Harald Wendelin: Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden. Wien 2002“ zu lesen, zu finden unter www.historikerkommission.gv.at/ergebnisberichte
(2): Bernhard Wasserstein: „Europa ohne Juden“ (List Verlag), S.8
(21): Nach aktueller Auskunft des Innenministerium steht die Staatsbürgerschaft auch dem engsten Familienkreis der Betroffenen zu, nicht aber volljährigen Kindern und sonstigen Nachkommen.