Zur Urteilsbegründung
4 Jahre Haft für den Hauptangeklagten Mohamed Mahmoud und 22 Monate Haft für die Zweitangeklagte Mona Salem Ahmed – das war vor 2 Monaten das Resultat des so genannten Wiener Islamistenprozesses. Wie wir berichtet haben, kam dieses Urteil ohne jeglichen Beweis dafür, dass die Angeklagten irgendeine Straftat begangen hätten, zustande.
In der nunmehr schriftlich vorliegenden gerichtlichen Entscheidungsbegründung ist zwar von „festgestellten Straftaten“ die Rede, was aber nicht der Wahrheit entspricht, da im Prozess eben keine Beteiligung an Straftaten tatsächlich festgestellt werden konnte und der Schuldspruch sich nicht auf Beweise gründete.
Vielmehr erweisen sich die Entscheidungsgründe als Offenbarungseid der Gesinnungsjustiz und der unbewiesenen Verdächtigungen. Als „Entscheidungsgrund“ wird zum Beispiel angegeben, der Hauptangeklagte sei 2003 illegal von Syrien in den Iran eingereist und deshalb im Iran verhaftet worden, und es bestehe der Verdacht, dass Mahmoud sich im „Zwischenzeitraum“ im Irak aufgehalten haben könnte. Im selben Satz wird noch eingeräumt, dass dazu eigentlich keinerlei konkrete Feststellungen gemacht werden könnten. Dann ist von „krimineller Energie“ Mahmouds im Hinblick auf das Berühmte Drohvideo die Rede – eine Nebelbombe, die offenbar darüber hinwegtäuschen soll, dass Mahmoud im Prozess keinerlei Beteiligung an Zustandekommen oder Veröffentlichung des Drohvideos nachgewiesen wurde.
Der Islamismus bedrohe die westliche Zivilisation mit Terroranschlägen erheblich und die beiden Angeklagten seien „Propagandatäter“. Worin die Propagandatätigkeit genau bestanden haben soll, wird nicht ausgeführt, was nicht verwunderlich ist. Denn schon in der Anklageschrift war die Rede von Propagandatexten gewesen, die die Zweitangeklagte übersetzt hätte, es war aber nicht ein einziger dieser Texte war konkret angeführt worden.
Am deutlichsten kommt die rein politische Motivation des Urteils in der Darstellung des Irakkriegs zum Vorschein: Mit „völkerrechtlich hier nicht zu bewertender“ US-Hilfe sei der Irak befreit worden, der Widerstand gegen die Besatzung bestehe aus terroristischen Akten und der Hauptangeklagte lasse diese „Tatsache“ außer Acht. Tatsächlich war der US-amerikanische Krieg gegen den Irak völkerrechtlich nicht gedeckt, während es der Widerstand gegen die Besatzung sehr wohl ist. Die Tatsache, dass Mohamed Mahmoud hinsichtlich der Situation im Irak die Sichtweise des Völkerrechtes teilt und nicht jene der amerikanischen Kriegspropaganda, wurde ihm also vor einem österreichischen Gericht zum Verhängnis.
Mohamed Mahmoud habe im Prozess Sympathien für das gestürzte Taliban-Regime in Afghanistan gezeigt und Mona Salem Ahmed habe auf ihrer Vollverschleierung vor Gericht bestanden, womit die beiden ihr islamistisches Weltbild unter Beweis gestellt hätten.
Zum Schluss ist nochmals von der „stetig wachsenden Bedrohung unserer Zivilisation“ die Rede, gegen die ein „klares und unmissverständliches Signal“ gesetzt werden müsse. Tatsächlich stellt sich die Frage, in welcher Art von Zivilisation ein Gericht in Ermangelung von Beweise für strafrechtlich relevante Taten einfach die Gesinnung der Angeklagten zur Begründung für jahrelange unbedingte Haftstrafen erhebt. Das und die Tatsache, dass von Richter nicht nur mehrfach während des Prozesses, sondern auch in der Urteilsbegründung politische Ansichten geäußert wurden, die dem Völkerrecht komplett entgegenstehen, zeigt, dass hier nicht der Geist der Demokratie am Werk ist, sondern der Geist von Guantanamo.