Der österreichische Staat hält seit 21. Mai 2008 zehn TierrechtsaktivistInnen gefangen (lediglich einer von ihnen wurde am 13. August zumindest vorübergehend aus der Haft entlassen). Der abstruse Vorwurf: Sie seien Mitglieder einer kriminellen Organisation (…§278a Strafgesetzbuch). Mit diesem Vorgehen sollen unangenehme politische AktivistInnen kriminalisiert werden. Dieser Vorwurf kann uns alle treffen, ob NGO, politische Initiative oder einfach AktivistIn.
Polizei und Staatsanwaltschaft können keinen einzigen konkreten Tatvorwurf gegen eine/n der zehn TierrechtsaktivistInnen vorbringen. Auch die vollständige Akteneinsicht wird den AktivistInnen und ihren AnwältInnen immer noch verwehrt, trotzdem sitzen diese seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft. Die AktivistInnen sehen sich mit einer doppelt absurden Situation konfrontiert:
Die lange Untersuchungshaft wurde bisher mit Verdunkelungsgefahr begründet: Die zehn Verhafteten hätten sich durch die Verschlüsselung von Mails schon bisher von Strafverfolgung abzuschirmen versucht; und mit Tatbegehungsgefahr: Die zehn seien schon länger in der Tierrechtsszene aktiv und es sei davon auszugehen, dass sie es wieder sein werden. Die Justiz stellt damit demokratische Mittel als Indizien für kriminelles Handeln dar. Im Zusammenhang mit der Konstruktion einer kriminellen Organisation, führt dies zu einem völlig unverhältnismäßigen, nicht gerechtfertigten, Freiheitsentzug.
Der Paragraph 278a und mit ihm auch seine kleinen und großen Geschwister 278 (Kriminelle Vereinigung) und 278b (Terroristische Vereinigung) sind aber an und für sich missbrauchsanfällig. Sie sind so formuliert, dass sie, wenn willfährige PolizeibeamtInnen, Staatsanwält-Innen und RichterInnen am Werk sind, zur Kriminalisierung von politischem Aktivismus herangezogen werden können. Das österreichische Strafgesetz sieht für alle im Raum stehenden Taten eigene Straftatbestände vor: Wer eine Brandstiftung begeht kann wegen Brandstiftung verfolgt werden, wer eine Sachbeschädigung begeht, wegen Sachbeschädigung, wer eine Nötigung begeht, wegen Nötigung. Es braucht keine Kriminalisierungsparagraphen, mit denen das Erfordernis des konkreten Tatvorwurfs umgangen werden kann und mit dem drakonische Strafen für nichts und wieder nichts gerechtfertigt werden sollen.
Wenn vorgeworfen wird, dass es ein Ziel einer Organisation ist Einfluss auf Politik und Wirtschaft auszuüben wenn die politische Vernetzung mit anderen Personen und Initiativen vorgeworfen wird, wenn der Besitz von Demomaterialien vorgeworfen wird dann gilt: Kriminalisiert werden der politische Aktivismus und das Engagement für eine radikaldemokratische Gesellschaft. Getroffen hat es wenige – Gemeint sind wir alle!
Deshalb fordern wir:
â— Sofortige Beendigung der Beugehaft gegen die TierrechtlerInnen!
â— Abschaffung der Kriminalisierungsparagraphen 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) und 278b (Terroristische Organisation)!
â— Abschaffung der Antitierschutzsonderkommissionen der Polizei!
â— Freiheit für alle Gefangenen!
Verein gegen Tierfabriken