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„Terrorprozess“: Marionettengericht wiederholt Gesinnungsurteile

Zum Fall von Mohammed M. und Mona S.


14. Februar 2009

Der Gesinnungsparagraph 278 des StGb hat wieder zugeschlagen: In der am 12.2. 2009 zu Ende gegangenen Neuauflage des im März 2008 als "Terrorprozess" berühmt gewordenen Scheinverfahrens gegen Mohamed M. und Mona S. wurden die damaligen Urteile (4 Jahre bzw. 22 Monate Haft, jeweils unbedingt) schablonenhaft wiederholt.


Auf den Tag genau 75 Jahre nach dem 12. Februar 1934 leistete Österreichs Justiz einen eigentümlichen Beitrag zum Gedenken an die damaligen Ereignisse.

In der ersten Auflage des Prozesses war Mohamed M. angeklagt gewesen wegen angeblicher Beteiligung an der Produktion und Veröffentlichung eines Drohvideos, mit dem Österreich und Deutschland zum Abzug ihrer Soldaten aus Afghanistan gebracht werden sollten, außerdem wegen der angeblichen Verbreitung von Plänen für Anschläge während der Fußball-EM und weiterer terroristischer Texte, und beide Angeklagten wegen Übersetzungen von Texten terroristischer Vereinigungen. In allen Anklagepunkten hatte es Schuldsprüche gegeben, obwohl in keinem einzigen Punkt ein Schuldbeweis erbracht wurde. Die Verurteilungen waren bei Mohamed M. wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (…§ 278b), Beteiligung an einer kriminellen Organisation (…§ 278a), Aufforderung zu Straftaten sowie Nötigung und versuchter Nötigung der Republik Österreich erfolgt, bei Mona S. wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation.

Die konkreten Delikte waren diesmal größtenteils nicht mehr Prozessgegenstand. Zu klären war nur die Frage, ob die beiden Angeklagten als Einzeltäter oder als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation gehandelt hatten. Diese Frage war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im ersten Prozess nicht ausreichend geklärt bzw. die dahingehenden Fragen an die Geschworenen falsch gestellt worden.

Da Mona S. von Anfang an nichts anderes als die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Organisation vorgeworfen worden war, hätte es für sie daher einen Freispruch bedeutet, wenn diese Frage dahingehend beantwortet worden wäre, dass die beiden als Einzeltäter gehandelt hatten. Zu Debatte stand also nicht mehr und nicht weniger als der gesamte Vorwurf des Terrorismus gegen beide Angeklagten. Ein Freispruch in diesem Punkt hätte für Politik und Behörden eine Katastrophe bedeutet, da verschiedenen Überwachungs- und Ermittlungsgesetzen Gesetzen dadurch eine wesentliche Rechtfertigung entzogen worden wäre.

Als umso notwendiger wurde es von politischer Seite daher offensichtlich erachtet, die Angeklagten von Anfang an wieder als Staatsfeinde darzustellen. Mona S. wurde erneut vom Verfahren ausgeschlossen, da sie weiterhin nicht bereit war, ihren Gesichtsschleier abzunehmen. Dass der Ausschluss schon im ersten Verfahren von Experten des Justizministeriums als ungerechtfertigt bezeichnet worden war, dürfte für Richterin Michaela Sanda dabei deutlich weniger Gewicht gehabt haben als der offensichtliche politische Druck, den Eindruck, Mona S. sei eine unzivilisierte und terroristische Wilde, um jeden Preis aufrecht zu erhalten.

Auch der weitere Prozessverlauf zeigte, dass ein Freispruch von Seiten des Gerichts von vornherein zu keiner Zeit in Frage kam. Der Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gründete sich ja vor allem darauf, dass die beiden Angeklagten Texte von Al Kaida sowie irakischen und afghanischen (und nicht einmal namentlich genannten) Widerstandsgruppen, die im Internet kursiert waren, übersetzt und veröffentlicht hatten. Verteidiger Lennart Binder wies darauf hin, dass die Übersetzung und Veröffentlichung von Texten von Al Kaida und anderer als terroristisch eingeschätzter Gruppierungen ja auch von verschiedensten anerkannten Medien betrieben werde, ohne dass diese deshalb als Mitglieder von Al Kaida gelten. Sogar der ORF bringe Auszüge aus Reden von Osama Bin Laden, und es gebe bei renommierten Verlagen erhältliche Bücher, die komplette Reden von Bin Laden und anderen „Top-Terroristen“ enthielten. Binders Antrag, diese Bücher als Beweise zuzulassen, wurde von der Richterin selbstverständlich abgeschmettert, wobei diese so tat, als wisse sie überhaupt nicht, welche Relevanz der Antrag für das Verfahren haben könnte.

Aus Deutschland wurde erneut der Zeuge Ali Sadr, Mitarbeiter des deutschen Bundeskriminalamtes (BKA) eingeflogen, um über die Rolle der Globalen Islamischen Medienfront (GIMF) zu referieren, auf deren Internetseite die Texte, die die Angeklagten übersetzt hatten, zum Teil veröffentlicht worden waren. Als Zeuge der Anklage schien er die Aufgabe zu haben, die GIMF als verlängerten Arm von Al Kaida darzustellen, tatsächlich musste er aber zugeben, dass keinerlei direkte Kontakte zwischen Al Kaida und GIMF beobachtet worden waren. Des weiteren war Sadr im Zuge seiner längeren Beobachtung der GIMF kein einiges Mal auf die beiden Angeklagten gestoßen, und außerdem konnte er auch nicht umhin, einzugestehen, dass die GIMF nach der Verhaftung der beiden Angeklagten völlig unverändert genau so weiter agiert habe wie vorher.

Obwohl diesmal nur die Frage der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und kriminellen Organisation zu klären war, wurden sämtliche Belastungszeugen aus dem ersten Prozess wieder vernommen, auch wenn sie zu dieser Frage nicht das Geringste zu sagen hatten. Stellte hingegen Mohamed M. bzw. Verteidiger Binder Beweisanträge, die nicht direkt mit dieser Frage zu tun hatten, wurden diese sofort mit der Begründung „nicht verfahrensrelevant“ abgelehnt – ein Grund dafür, dass Mohamed M. am 19.12. 2008 in den Hungerstreik trat und diesen auch bis zum Ende des Prozesses fortsetzte.

Es zeigte sich bei der Einvernahme der polizeilichen Belastungszeugen lediglich ein weiteres Mal der bereits bekannte Umstand, dass einige Methoden der Überwachung des Computers von Mohamed M. zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nicht gesetzlich gedeckt waren. Aber bezüglich dieses Faktums hatte das Gericht ja schon im ersten Prozess kaum Bedenken gehabt. Die Tatsache, dass illegal zustande gekommene Beweise eigentlich nicht vor Gericht verwendet werden dürfen, scheint ein vernachlässigbares Detail zu sein, wenn es darum geht, der Öffentlichkeit 2 „Terroristen“ zu präsentieren und damit repressive Gesetze zu rechtfertigen. Wenig überraschend war das diesmal nicht anders, auch wenn man sich zeitweise des Eindrucks nicht erwehren konnte, dass der Richterin ihre Rolle nicht besonders angenehm war und sie vor allem in heiklen Situationen eher nach der Devise „Augen zu und durch“ agierte (siehe Umgang mit Beweisanträgen des Verteidigers).

Bei der abschließenden Verlesung der Fragen an die Geschworenen zauberte die Richterin dann plötzlich 2 von Mona S. übersetzte Texte von AI Kaida (wohlgemerkt: Texte, die frei im Internet kursiert waren und nicht etwa von Al Kaida bewusst an jemanden bestimmten weitergegeben worden waren) aus dem Akt hervor, die vorher in beiden Prozessen kein einziges Mal zur Sprache gekommen waren, über die in den Verhandlungen also nie ein Wort verloren worden war (auch von den Staatsanwälten nicht), und die auch keinerlei Aufrufe zu Gewalttaten enthielten. Anscheinend war man sich von Seiten des Gerichts im letzten Moment bewusst geworden, dass bis dahin im gesamten Verfahren kein einziges belastendes Wort gegen Mona S. gefallen war, und man sah sich wohl genötigt, wenigstens zu beweisen, dass Mona S. überhaupt irgendwelche Texte übersetzt hatte.

Das Schlussplädoyer des Staatsanwaltes sprach Bände über das äußerst fragile Konstrukt der Anklage. Mit keinem einzigen Wort ging er auf die einzige im Prozess zu klärende Frage ein, ob die Angeklagten jetzt eigentlich an einer Organisation bzw. terroristischen Vereinigung beteiligt gewesen waren oder nicht. Stattdessen erzählte er (ohne dabei in irgendeiner Weise konkret zu werden), die Persönlichkeit, die die beiden gezeigt hätten, würde die Vorwürfe unterstreichen. Mohamed M. habe des weiteren eigentlich nicht aus Überzeugung gehandelt, sondern um sich zu profilieren und Geld zu verdienen – im nächsten Moment hieß es dann wieder, Mohamed M. sei aus politischer Überzeugung kriminell geworden, er habe sich außerdem nie von den Anschlägen des 11.9. 2001 oder von den Anschlägen in Madrid 2004 und London 2005 distanziert. Den Text bezüglich der Anschlagspläne habe er in stundenlanger Arbeit verfasst, daher könnte es sich dabei keinesfalls nur um lose dahingeschriebene Gedanken handeln. Mildernd sei immerhin zu werten, dass den Anschlagsplänen (Anm: deren Veröffentlichung durch Mohamed M. oder sonst irgend jemanden ja nie nachgewiesen wurde) niemand Folge geleistet habe. Die Absurdität des Vortrages gipfelte in der offensichtlichen Tatsachenverdrehung, Mona S. habe es vorgezogen, nicht bei Gericht zu erscheinen.

Verteidiger Dr. Binder wies in seinem Schlussplädoyer darauf hin, dass in diesem Prozess erstmals eine Anklage wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung erfolgt war, dass zum ersten Mal die Online-Überwachung eingesetzt worden war und es jetzt offenbar darum gehe, diese Methoden salonfähig zu machen und politisch durchzusetzen, und dass zum ersten Mal eine Angeklagte von der Teilnahme am eigenen Verfahren ausgeschlossen worden war. Offensichtlich gehe es darum, Leute wegzusperren, deren Ansichten man nicht teile. Die GIMF stehe auf keiner einzigen Liste terroristischer Organisationen, und BBC oder ORF würde man ja auch nicht vor Gericht stellen, weil diese Auszüge und Übersetzungen von Reden von Osama Bin Laden verbreiten. Außerdem sei Mohamed M. erneut keine Beteiligung an Zustandekommen und Veröffentlichung des Drohvideos nachgewiesen worden und keine Veröffentlichung von Anschlagsplänen.

Mohamed M. zeigte sich in seiner abschließenden Rede reumütig bezüglich der Schwierigkeiten, die die Familien der beiden Angeklagten durch seine politischen Aktivitäten bekommen hätten und bezüglich der Zeit, die er mit manchem davon verschwendet habe. Entgegen der Darstellungen des Staatsanwaltes habe er nie den 11.9. oder sonstige Anschläge auf Zivilpersonen (egal welcher Herkunft und welcher Religion) gutgeheißen, so etwas sei nicht Teil des Heiligen Krieges. Allerdings sei das Blut von US-Amerikanern nicht teurer oder wertvoller als das der Opfer der US-amerikanischen Kriege. Am Text mit den Anschlagspänen habe er keineswegs stundenlang gearbeitet, die Screenshots aus der Bildschirmüberwachung hätten auch bewiesen, dass er zwischenzeitlich mit völlig anderen Dingen beschäftigt gewesen sei. Eine Veröffentlichung sei ihm weder beim Drohvideo, noch bei den Anschlagsplänen, noch bei anderen inkriminierten Texten nachgewiesen worden. M. erwähnte auch die Vorurteile und Diskriminierungen, denen Moslems in Österreich ausgesetzt sind und wies darauf hin, dass sein Leben und das seiner Frau im Fall von Schuldsprüchen zerstört sei. Des weiteren habe Mona S. ihre Übersetzungen in seinem Auftrag durchgeführt und nicht aus eigener Initiative.

Die Beratungen der Geschworenen über das Urteil dauerten 8 Stunden, fielen dann aber umso eindeutiger aus: Einstimmiger Schuldspruch in allen Anlagepunkten. Der Strafrahmen aus dem ersten Prozess wurde beibehalten: 4 Jahre Haft für Mohamed M., 22 Monate für Mona S. Die Zweitangeklagte dürfte somit auf freiem Fuß bleiben, da sie bereits 13 Monate ihrer Haft verbüßt hat. Verteidiger Dr. Binder meldete erneut Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen die Urteile an.

Dr. Hans G. Zeger, Obmann der ARGE Daten und Mitglied des Datenschutzrates im Bundeskanzleramt, wies in einem ORF-Interview außerhalb des Gerichtssaales noch vor der Urteilsverkündung zum wiederholten Mal darauf hin, dass dieser Prozess eine akute Bedrohung für die Meinungsfreiheit darstellt und darüber hinaus polizeilichen Bespitzelungsmethoden aller Art Tür und Tor öffnet.

Das demokratiepolitisch höchst bedenkliche an diesem Prozess sind nicht nur die Art der Ermittlungen und der Prozessführung sowie die Urteile, sondern die gesetzlichen Grundlagen, die ein solches Urteil möglich machen. Nach Abs. 3 des § 278 beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung jede Person, die wissentlich irgendeine Art von Handlung setzt, die diese Vereinigung fördern könnte (und für …§ 278a – kriminelle Organisation und …§ 278b – terroristische Vereinigung – wird dieselbe Definition herangezogen). Somit kann in Österreich de facto jede politisch missliebige Person, die irgendeine Handlung setzt, die die gleichen politischen Grundlagen hat wie die Handlungen einer allgemein als kriminell oder terroristisch geltenden Vereinigung, kriminalisiert werden. Angewendet wird der Paragraph ganz offensichtlich dort, wo es Politik und Wirtschaft als ihren Zwecken dienlich sehen. Dass der Fall von Mohamed M. und Mona S. kein Einzelfall bleiben wird, hat sich bereits gezeigt, als von Mai bis Anfang September 2008 10 Personen aus der Tierschutzszene für über 3 Monate in Haft genommen wurden, bei denen nichts über konkrete Vorwürfe bzgl. Straftaten bekannt ist und die dennoch mit einer Anklage nach …§ 278a zu rechnen haben.

Während man nach der Wahl von Barak Obama und der angekündigten Schließung von Guantanamo weltweit die große Entspannung, den globalen Frieden und das Ende der finsteren Bush-Jahre verkündet, haben dieser Prozess und seine Begleitumstände eine politische Wirklichkeit gezeigt, die auf eine ganz andere Zukunft schließen lassen.

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