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Der Bruch der Verfassung und die Verletzung des Neutralitätägesetzes im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Jugoslawien.

19. Januar 2019

Von Dr. Walther Leeb


 

 

Die Neutralität gehört neben dem Staatsvertrag 1955 und der antifaschistischen Gesinnung zu den Grundfesten der zweiten Republik. Sie ist keineswegs – wie mancherseits dargestellt – der Republik Österreich von außen auferlegt worden.  Vielmehr gehen die Freiheit und die Unabhängigkeit Österreichs auf einen Vorschlag Österreichs – Leopold Figl im Februar 1954 – zurück, in dem festgehalten wurde, daß Österreich nicht die Absicht habe, in irgendeinen militärischen Pakt einzutreten.  Sie ist in der Tat aus freien Stücken gewählt und auf Dauer ausgerichtet.

 

Nach dem Staatsvertrag von Wien wurde dann in Konsequenz dieser Aussage das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs (BGBl. 1955/211) verabschiedet. Sein Wortlaut ist kurz und für jeden, der ihn nicht mißverstehen will, unmißverständlich:

 

“(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines-Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

 

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.”

 

Auch zwölf Jahre später stand der Inhalt dieser Bestimmung außerhalb eines ernsthaften Zweifels. Im Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag heißt es:

 

“Eingedenk der Tatsache, daß Österreich am 26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 211/1955 über die Neutralität Österreichs seinen Willen erklärt hat, für alle Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit zu wahren und sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verteidigen, und in eben demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende Neutralität festgelegt hat, und

in der Einsicht des damit bekundeten Willens, als dauernd neutraler Staat einen wertvollen Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu können (…).”

 

Österreich ist somit ein dauernd neutraler Staat. Daraus erfließen eine Reihe völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich wiederum aus Gesetzen und Verträgen ergeben, die teilweise bereits lange vor dem Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität beschlossen bzw. abgeschlossen worden sind. So z.B. das Übereinkommen vom 18. Oktober 1907, RGBl. 1913/181, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen Im Falle eines Landkrieges, sowie das Übereinkommen vom selben Tage, RGBl. 1913/188, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen Im Falle eines Seekrieges, die beide gemäß Kundmachung BGBl. 1937/381 für die Republik Österreich In Kraft sind.

Wie bereits dargestellt, hat sich die Republik Österreich im Neutralitätsgesetz verpflichtet, die Neutralität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrechtzuerhalten und zu verteidigen. Um dies zu gewährleisten, beinhaltet das Strafgesetzbuch einen eigenen Straftatbestand. Dieser, der § 320 StGB, stellt keinesfalls die bloße Neutralitätsverletzung, sondern bereits die bloße Gefährdung unter strafrechtliche Sanktionen – mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Ich will Ihnen den Wortlaut dieses § 320 StGB Neutralitätsge­fährdung nicht vorenthalten, ohne sie mit Einzelheiten zu lang­weilen:

 

 

“Neutralitätsgefährdung

 

§ 320. Wer wissentlich im Inland während Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

 

1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,

 

2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder den Wehrdienst einer der Parteien errrichtet oder betreibt,

 

3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,

 

4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder

 

5. eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.”

 

Sie sehen also, der Tatbestand ist durchaus weit gefaßt. Er kann nicht nur während eines Krieges, sondern auch bei einem (anderen) bewaffneten Konflikt und vor allem bereits dann erfüllt werden, wenn ein solcher Krieg oder Konflikt auch nur droht. Als Täter kommt übrigens jeder in Betracht.

 

Es sei noch erwähnt, daß die Bestimmung im Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 1977/540, eine Ergänzung erfahren hat.

 

Wenn auch mancher der Abgeordneten, die das Neutralitätsgesetz, das Bundesgesetz über den österreichischen Nationalfeiertag, das Strafgesetzbuch mit seinem § 320 oder das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial vielleicht mit einem gewissen Mißbehagen mitbeschlossen haben mag, so ändert dies nichts daran, daß sich die Republik Österreich durch Jahrzehnte hindurch ihrer Rolle als neutraler Staat und ihrer hieraus erwachsenden Verpflichtungen bewußt gewesen ist.

 

Seit der Verabschiedung dieser Gesetze sind allerdings mehr oder weniger viele Jahrzehnte vergangen und hat sich das politische Gefüge der Welt wesentlich gewandelt.  Es hat sich so verändert, daß die Stimmen derer, denen die Neutralität Österreichs immer schon ein Dorn im Auge gewesen ist, immer lauter werden, daß der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union als neutralitätspolitisch unbedenklich eingestuft worden ist und daß ernsthaft ein Beitritt zur NATO diskutiert wird.

 

Es gehört heute nicht hierher, darüber zu befinden, ob die Mitgliedschaft unseres Landes zur Europäischen Union tatsächlich mit unserer Neutralität vereinbar ist, und mag man diesbezüglich akademisch in der Tat unterschiedliche Positionen vertreten können, die Haltung des offiziellen Österreich zur NATO erscheint aber ausgehend von der in unserer Verfassung verankerten Neutralität mehr als bedenklich. Und dabei meine ich nicht einen allfälligen Beitritt, der nicht nur vom Zweck der Norm, sondern allein schon vom klaren und eindeutigen Wortlaut – „in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten“ – mit dem Neutralitätsgesetz in unüberbrückbarem Gegensatz stünde. Ich meine vielmehr die Haltung Österreichs zur NATO im allgemeinen und im Zusammenhang mit dem Krieg in – oder sagen wir besser gegen Jugoslawien im besonderen; einem Krieg, der – ungeachtet der schweren Verbrechen, die im Kosovo vorgekommen waren – durch die allgemein anerkannten und gültigen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckt gewesen ist.

 

Dazu soll an dieser Stelle klar gesagt werden, daß das Neutralitätsgesetz – wie jede andere Gesetzesbestimmung auch – nicht nur wörtlich verstanden werden darf, sondern auch seinem Zweck entsprechend und nach der Intention des historischen Gesetzgebers ausgelegt werden muß. Es sind somit mehrere Aspekte zu berücksichtigen: Insbesondere die Gründe, die zur Verabschiedung eines Gesetzes geführt haben, und der Zweck, der damit erreicht werden soll. Bei der Interpretation sind auch andere Rechtsquellen heranzuziehen. Wenn wir nun den bereits erörterten § 320 StGB betrachten, so ergibt sich, daß das Neutralitätsgesetz nicht nur den Beitritt zu einem militärischen Bündnis, sondern auch dessen Unterstützung, ja jede Parteinahme in einem bewaffneten Konflikt verbietet. Umso mehr ist damit eine Parteinahme in einem Krieg verpönt, der völkerrechtlichen Normen zuwiderläuft.

 

Dieser Feststellung kommt insoferne Bedeutung zu, als es im Art. 9 Abs. 1 unserer Bundesverfassung verankert ist, daß die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteile des Bundesrechts gelten.

 

Der NATO-Luftangriff war nichts anderes als ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.  Er war ein Krieg, auch wenn die NATO und die Staaten, die deren Einschreiten zu verantworten haben, der Bundesrepublik Jugoslawien niemals den Krieg erklärt haben, was an sich schon eine Völkerrechtsverletzung darstellt. Oder haben Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, vielleicht eine andere Bezeichnung für massive, langanhaltende Raketen- und Bombenangriffe und die systematische Zerstörung der wirtschaftlichen Basis eines souveränen Staates, die Zerstörung von Fabriken, Raffinerien, Erdöllagern, Brücken, Straßen und Bahnverbindungen usw. usf. bei schweren Folgen für die Zivilbevölkerung und die Umwelt!

 

Durch diesen Angriffskrieg ist neben vielen anderen völkerrechtlichen Normen das in der Charta der Vereinten Nationen normierte Gewaltverbot, welches nur im Fall der Selbstverteidigung eine Ausnahme vorsieht, verletzt worden. Dessen sind sich die tatsächlichen Entscheidungsträger auch durchaus bewußt gewesen sein.  Anders ist es nämlich nicht zu erklären, warum sie erst gar nicht versucht haben, von der UN-Vollversammlung ein Mandat zu erhalten.  Die „Rechtfertigung“ hiefür ist bekannt: China und Rußland hätten ein Veto eingelegt und die Generalversammlung, hätte man sie überhaupt angerufen, wohl die Zustimmung zur Intervention verweigert. Vereinfacht ausgedruckt: Weil der völkerrechtlich vorgesehene Weg nicht gangbar gewesen ist, hat sich die NATO mit ihrem Entscheidungspapier vom 9. Oktober 1998 selbst das Recht zum militärischen Eingriff zugesprochen ! Deutlicher hätte man die Mißachtung und den Willen zur Entmachtung der UNO wohl schwerlich demonstrieren können.

 

Nun mag vielleicht jemand sagen, daß man den Verantwortlichen bei der Beurteilung ihres Tuns Milderungsgründe zubilligen müsse. Die Entscheidung zum Angriff sei aus ethisch wertvollen Motiven, um die Menschen im Kosovo zu schützen, getroffen worden und sei spontan und unüberlegt, aus Erschütterung über eine eben eingetretene, völlig unvorhersehbare humanitäre Katastrophe erfolgt. Die Wahrheit sieht anders aus: Die Tatsache, daß die UCK einen Sezessionskrieg führt, war seit langem bekannt, an der Zerschlagung des ehemaligen Jugoslawien haben die Staaten des nordatlantischen Bündnisses ihren wesentlichen Anteil, welch drastische Folgen sich daraus ergeben haben, war ebenfalls bekannt, ein ernsthaftes Bemühen zu einer Konfliktbereinigung ist nicht festzustellen. Die sogenannten Friedensverhandlungen von Paris und Rambouillet können jedenfalls nicht als solches Bemühen bezeichnet werden. Oder hat ernsthaft angenommen werden dürfen, daß die Bundesrepublik Jugoslawien ein Diktat annehmen könne, das ihre Souveränität beseitigt und zu einer Besetzung Ihres gesamten Territoriums geführt hätte.

 

Ich überlasse es Ihnen zu beurteilen, ob man bei einer solchen Vorbereitung eines Angriffskrieges vom Vorliegen der angesprochenen Milderungsgründe sprechen kann.

Dies umso weniger, als keineswegs ganz wenige Normen des Völkerrechts verletzt worden sind, sondern eine Fülle derselben. Ich darf dies an dieser Stelle bemerken, ohne Ihrer Beurteilung vorgreifen zu wollen. Sie haben aber in der vorliegenden Anklage und den ihnen vorliegenden Unterlagen sorgsam aufgearbeitet und begründet eine Fülle von Vorwürfen gelesen, die erhoben werden müssen.

 

Ich will mich daher über die Absichten und die Strategien der NATO nicht verbreitern, hierüber werden im Verlaufe des heutigen Tages wesentlich kompetentere Zeugen ihre Aussagen zu machen wissen, ich will mich in meinen Ausführungen mehr den österreichischen Politikern zuwenden und gegen sie den Vorwurf erheben, daß sie sich über sämtliche neutralitätspolitischen und völkerrechtlichen Aspekte, die gegen die NATO-Intervention gegen Jugoslawien sprechen, in völliger Ignoranz derselben hinweggesetzt haben. Und dies trotz durchaus gewichtiger kritischer Stimmen von anerkannten Fachleuten, nämlich Völkerrechtlern, die ihre Kritik keineswegs für die Schublade verfaßt, sondern der interessierten Öffentlichkeit sehr wohl zur Kenntnis gebracht haben. Das offizielle Österreich hat sich ungeachtet dessen bedenkenlos der gängigen NATO-Argumentation angeschlossen, daß die durch die Bundesrepublik Jugoslawien schuldhaft herbeigeführte „humanitäre Katastrophe“ im Kosovo ein Eingreifen rechtfertige. Auch ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrats und ohne Kriegserklärung.

 

Nun ist unzweifelhaft in der Tat so, daß im Kosovo schweres Unrecht geschehen war. Sicherlich sind Morde, schwere Körperverletzungen, Vergewaltigungen und viele andere Verbrechen in großer Zahl geschehen. Und niemand wird ernsthaft verlangen, daß die Welt vor diesen Menschenrechtsverletzungen die Augen verschließen hätte sollen.

 

Dies alles hätte aber – wie schon ausgeführt – nicht getreu dem Motto „Der Zweck heiligt die Mittel“ zu schwerwiegenden Verletzungen völkerrechtlicher Normen führen dürfen.  Der NATO-Angriffskrieg stellt aber nicht nur einen Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta Im besonderen dar und eine generelle Verletzung der Vertragsgrundlage der Vereinten Nationen, er birgt vor allem eine große Gefahr für die Zukunft mit sich, was für Österreich als Mitglied der Staatengemeinschaft eine große Verantwortung mit sich bringt, der man sich leider als nicht gewachsen erwiesen hat:

 

Wenn die Welt den Umstand, daß ein NATO-Beschluß auf „humanitäre Intervention“ völkerrechtliche Normen beugt, zur Kenntnis nimmt, so bedeutete dies das Anerkennen einer normativen Macht des Faktischen dergestalt, daß sich die NATO die Kompetenz, aus von ihr als humanitär eingestuften Gründen Krieg zu führen, für die Zukunft erworben hätte. Eine neue Weltordnung wäre geboren, die Bedeutung der UNO und des Weltsicherheitsrates gewaltig gemindert. Eine seit langem bemerkbare Tendenz, die NATO über oder an die Stelle der UNO zu setzen, hätte eine neue Qualität erreicht.

 

Diese Gefahr hat aber das offizielle Österreich nicht daran gehindert, die Kriegsführung durch die NATO gutzuheißen! Dabei will ich es gar nicht als völlig unverständlich bezeichnen, daß vielleicht der eine oder andere mäßig kompetente Politiker beispielsweise bei der Verabschiedung eines Hilfskonvois angesichts der Greuel im Kosovo so erschüttert gewesen ist, daß er völlig spontan den NATO-Einsatz gutgeheißen hat.  Zu kritisieren ist, daß dies die nach außen gezeigte und gelebte Haltung derer gewesen ist, welche für Österreichs Außenpolitik verantwortlich sind. An ihnen wäre es gelegen gewesen, sich einerseits mit den anstehenden völkerrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen und andererseits Entscheidungen zu treffen, die nicht mit Normen des Völkerrechts und mit unserem Neutralitätsgesetz in Widerspruch stehen. Diese Politiker trifft der Vorwurf, wohl wider besseres Wissen einen Angriffskrieg gebilligt und den Angreifenden nicht nur moralisch Beihilfe geleistet zu haben.

 

Die verantwortlichen österreichischen Politiker haben den NATO-Angriffskrieg nicht geführt, sie haben ihn auch nicht beschlossen. Es besteht aber der dringende Verdacht, daß sie den Überflug des Bundesgebiets durch Verbände der NATO-Luftwaffe gebilligt haben, es ist geradezu gewiß, daß sie in voller Kenntnis des Umstandes, daß es sich nicht nur um humanitäre Transporte gehandelt hat, die Durchfahrt von Fahrzeugen der NATO-Einheiten durch Österreich nach Stützpunkten in Ungarn gestattet haben. Es besteht weiters der dringende Verdacht, daß Österreich den NATO-Angriff dadurch unterstützt hat, daß geheimdienstliche Erkenntnisse verschiedenster Art über die Bundesrepublik Jugoslawien an NATO-Stellen weitergegeben worden sind und daß die Aktivitäten der Nordatlantischen Vertragsorganisation auch In anderer Weise unterstützt worden sind.

 

Wenn Sie sich angesichts dieser Umstände an den § 320 StGB und meine Ausführungen hiezu erinnert fühlen, so nehme ich dies, ohne überrascht zu sein, zur Kenntnis.

 

Die österreichischen Politiker haben sich dadurch zu Helfern der NATO und Verfechtern ihrer Interessen gemacht. Von Interessen strategischer und rüstungspolitischer Natur, auf die ich, wie gesagt, nicht eingehen will. Daß der Krieg in Jugoslawien willkommene Gelegenheit geboten hat, veraltetes Kriegsmaterial loszuwerden und neuentwickeltes auszuprobieren, möchte ich aller­dings schon bemerken.

 

Ich habe bereits gesagt, daß ich Ihrer Beurteilung und der Entscheidungsfindung des Tribunals nicht vorgreifen will. Das ändert natürlich nichts daran, daß ich mir im Laufe der Ereignisse zu denselben und insbesondere zum Verhalten der maßgeblichen österreichischen Politiker meine Meinung gebildet habe. Man kann

ihnen wie gesagt schwerlich vorwerfen, den Angriffskrieg geführt zu haben, ihre Verantwortung hiefür scheint mir dennoch zu bestehen, und zwar nicht nur in moralischer Hinsicht. Ich darf in diesem Zusammenhang nochmals auf das Strafgesetzbuch zurückkommen, in dessen § 12 die Behandlung aller Beteiligten als Täter geregelt ist. Dort heißt es: „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen bestimmt, sie auszufahren, oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt“. Ich frage Sie: „Muß man da nicht von einer Begünstigung und Beihilfe zum Bruch des Völkerrechts durch Österreich sprechen? Wundert es Sie, wenn bei dieser Beispiels­wirkung unserer Staatsmänner in den Medien eine geradezu ver­letzende Berichterstattung erfolgt ist, die in den Köpfen der Menschen entsprechende Wirkung gezeigt hat.

 

Urteilen Sie selbst!

 

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