Aus dem Regierungsprogramm:
„Einzelne Fälle in der jüngeren Vergangenheit haben uns schmerzhaft vor Augen geführt, dass es in unserem derzeitigen Rechtssystem Lücken im Umgang mit gefährlichen Personen gibt.
Daher soll ein zusätzlicher, verfassungskonformer Hafttatbestand (Sicherungshaft
zum Schutz der Allgemeinheit) eingeführt werden für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden, so wie das bereits in 15 europäischen Ländern der Fall ist, beispielsweise in den Niederlanden, Belgien oder Luxemburg.“ (Kursives von AuO)
Abschnitt 04. Europa, Integration, Migration & Sicherheit, Unterabteilung Migration und Asyl, S. 199 (1)
Österreich und das Gesetz.
Der Grundsatz nulla poena sine lege ist in Österreich gesetzlich zweifach verankert, im Strafgesetzbuch und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Österreich beigetreten ist. Wenn Flüchtlinge also ohne gesetzlich begründete Schuldhaftigkeit in die politische Vorbeugehaft geworfen werden, so findet hier ein zweifacher Verstoß gegen gesetztes Recht statt.
Wo findet sich dieses Recht? „In Österreich wird der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ im § 1 des Strafgesetzbuchs geregelt. Durch Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahre 1958 ist Österreich völkerrechtlich, spätestens durch BGBl. Nr. 59/1964 auch verfassungsrechtlich an diesen Grundsatz (Art. 7 EMRK) gebunden.“ (2)
Wie lautet dieses Recht jeweils? § 1 Strafgesetzbuch StGB legt fest: „… Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.“
Art 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besagt:
„ … Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.“ (3)
Es ist also vorauszusetzen, daß eine gesetzlich strafbare Handlung vorliegt. Das bedeutet, daß zu beweisen ist, daß eine gesetzlich strafbare Handlung vorliegt (4), oder daß zumindest eine Reihe von konkreten, plausiblen Indizien dafür aufgestellt werden. Kann jemand bloß auf Grund einer „Annahme“ in „Sicherungshaft“ verfrachtet werden, wie es im Regierungsprogramm heißt? Eine bloße Annahme schließt per definitionem eine gesetzesbasierte Begründung aus. Das aber ist entfernt von jeglicher Gesetzlichkeit, und am allerwenigsten ist es menschenrechtskonform. Wir sehen uns mit einem gesetzesverachtenden Regierungsprogramm konfrontiert.
Aber was zählt in Österreich schon „Recht“, wenn es sich um „illegale“ Flüchtlinge handelt!
„Illegal“
Parenthese: Mit der Kurz´schen Dauer-Formulierung “illegale Flüchtlinge“, „illegale Einwanderung“, die ebenso gebetsmühlenartig wiederholt wird wie von Orbán die semantisch genau entsprechenden Wortprägungen im Ungarischen, wird ein gefährlicher Generalverdacht ausgesprochen, der den Staat, der die Behörden der Verpflichtung zur peniblen Begründung eines Verdachtes „präventiv“ enthebt.
Man ist Flüchtling, man wird vertrieben, man wird zurückgetrieben. Rechtens? Die Desinformations- und Stigmatisierungskampagne der „Türkisen“ (und natürlich auch der Braunen) gegen solches Fremdgut höhlt den Grundsatz nulla poena sine lege aus, indem sie letzten Endes auf ethnic cleansing des – offensichtlich rassenreinen – österreichischen Staates zielt.
Details
Aus welchen Einzelbestimmungen besteht dieser Grundsatz nulla poena sine lege? „Die Langfassung der lateinischen Formel nullum crimen, nulla poena sine lege scripta, praevia, certa et stricta umschreibt die vier Einzelprinzipien des Gesetzlichkeitsprinzips“ (2). Es muß schriftlich festgelegtes Gesetz sein, es muß bereits vor Begehen der Tat bestanden haben, es wird, kurz umschrieben, gefordert, daß das Gesetz, klar formuliert und verbindlich dargelegt sein muß (5) und schließlich muß das Gesetz strikt dem Tatbestand entsprechen, aber nicht einem ähnlichen Tatbestand: ein Urteil darf nicht ergehen gegen „eine Handlung die einer Strafnorm ähnelt, aber dieser gleichwohl nicht voll entspricht“: „Analogieverbot“ (6).
Das präzis aufgefächerte Rechtsprinzip wird hier von den Koalitionstätern umgeworfen und zertreten. Es gibt die sogenannten Bildungsfernen, hier haben wir die Gesetzesfernen und Rechtsfernen.
Keine Sicherungshaft im geschriebenen Gesetz.
Im Gegensatz zum deutschen Strafrecht, wo eine Sicherungsverwahrung mit präventiver Funktion vorgesehen ist, ist „Sicherungsverwahrung“, respektive eine Sicherungshaft im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen“ (7). Sie machen sich nicht einmal die Mühe, das schriftlich zu fixieren! Der Vorschlag für Sicherungshaft stammt vom extremsten aller Innenminister, Kickl, der sich dafür sogar für eine Verfassungsänderung breitmachte. Kickl will/wollte „Sicherungshaft“ und Verfassungsänderung (8)
In der Mainstream-Presse war Kritik zur Sicherungshaft zu lesen und ist Kritik dazu zu lesen, daher wollen wir das hier nicht in extenso wiederholen. Nur zwei interessante Beispiele aus der Diskussion: Die grüne Berufspolitikerin Ewa Ernst-Dziedzic sagte: „Eine Verwahrungshaft wäre das Ende der Menschenrechte in Österreich. Jemanden präventiv einzusperren, und noch dazu ohne gerichtliche Anordnung, ist eine Überschreitung jeglicher Grenze des Rechtsstaates. Die Geschichte soll uns hier Warnung sein. Ich hoffe, dass sich … die Vernunft durchsetzt und niemand ernsthaft an den Grundfesten unserer Demokratie rüttelt.“ (9) Allerdings sagte sie das im Februar des vergangen Jahres. Heute präsentiert sie sich eher als vermittelnder Charakter, Charaktermaske des Opportunismus, rückt gelegentlich wieder ein wenig davon ab.
Eine der klarsten Stellungnahmen kam vom Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka: „Das präventive Einsperren von Menschen auf unbestimmte Zeit aufgrund einer angenommenen ‚allgemeinen Gefährlichkeit‘ ohne vorherige richterliche Anordnung steht im Gegensatz zur Verfassung und zu den Menschenrechten.“ (10)
Praevia.
Besteht das Gesetz für Sicherungshaft zur Zeit der Tatbegehung bereits? Oder will man etwas Gesetzesähnliches ad hoc zusammenkonstruieren – ohne Richter? Oder braucht man weder Richter noch Gesetz? Mit den Grünen wär´s möglich.
Certa.
Scharfe Formulierung von nicht vorhandenen Gedanken ist nicht möglich. Einer österreichischen Beamtenschaft können keine Gedanken entquellen, daher auch keine scharfen. Ein Land, daß keine der französischen Revolution entsprechende Revolution kannte und wollte, kann nur so eine Beamtenschaft hervorbringen. Daher ist nur Gequargel möglich.
Daher wiederum sind Formulierungen wie die in Abschnitt 04 des Regierungsprogramms verwaschen und widersprüchlich, und also willkürlich interpretierbar. Hier wird mit dem Mittel der österreichischen Vagheit Legalitätsnähe fingiert.
„Verfassungskonform“ soll von den Grünen hineinurgiert worden sein. Welchem Passus in der Verfassung entspräche denn das Elaborat im Falle eines Falles?
Stricta.
Hier werden wir etwas ausführlicher. Sehen wir uns folgendes (etwas kompliziertes) Beispiel an. Angeklagter, Sie waren in Ägypten in der sozialpolitischen Fraktion der jüngeren Generation der Moslembrüder im Nildelta aktiv und werden nun verfolgt? Sind Sie denn damit nicht auch Mitglied einer Partei, die die Menschenrechte in Ägypten aufheben wollte? Und Sie wollen bei uns Schutz?
Von der beispiellosen Unterdrückung der Moslembrüder unter Mubarak und auch heute wird das dekretierende, halbgebildete Organ wohl wenig Ahnung haben und wohl auch davon wenig, daß man als Angehörige(r) der Moslembrüder eine repressive Funktion innehaben kann (etwa als gesamtstaatlicher Sittenwächter); aber auch eine progressive, insofern als man sich, als sozialpolitisch Engagierte(r) gegen die sozialfeindliche Politik des US-gestützten Regimes gewendet hat (Mubarak, Al-Sisi) und deswegen verfolgt wird.
Noch ein härteres Beispiel. Wenn jemand im Iran im kurdischen Widerstand, gar im bewaffneten aktiv war (oder ihm vom iranischen Regime Beteiligung am bewaffneten Widerstand unterschoben wird) und er (sie) als von diesem Regime Verfolgte(r) um Asyl ansucht, dann kann der Kampf für Demokratie, der in spezifischen historischen Situationen auch mit der Waffe in der Hand rechtliche Deckung hat, ihm (ihr) von den widerstandsfeindlichen Behörden zur Last gelegt werden, insofern als ein bewaffneter Kämpfer ja eo ipso eine Gefahr auch für die hiesige Öffentlichkeit darstelle. Denn ein Kampf für Demokratie im Iran, ob bewaffnet oder nicht, ist der hiesigen iranfreundlichen Regierung eher zuwider – so wird allerdings nicht offen argumentiert. Somit wird die Möglichkeit eröffnet, den Widerstandskämpfer ins Folterregime zurückzuschieben. Dazu könnte Sicherungshaft dienen.
Das Kickl-Kurz-Kogler-Gesetz birgt die Gefahr in sich, daß politische Flüchtlinge vernichtet werden – auf die es leichtlich ausgeweitet werden kann.
Noch ein prägnanteres Beispiel. Ein Palästinenser wird in einem israelischen Knast gefoltert, sucht hier um Asyl an. Er wird hinterlistig befragt, wie denn seine Stellung zum israelischen Staat sei. Man kann sich vorstellen, daß ihm (ihr) eine nicht nur abwehrende, nicht nur abweisende, nicht nur abwertende, sondern die Politik des (für Juden zumeist ein Refugium darstellenden) israelischen Staates radikal ablehnende Stellungnahme entschlüpft, wenn er (sie) nicht ganz diplomatisch oder routiniert ist. Wenn man die Politik des israelischen Staates nun, alles zusammenfassend, als zionistisch bezeichnet, dann besteht für die Behörden hier die Chance, eine solche notwendig antizionistische Position als antisemitische umzudeuten. Und schon macht man sich ja Überlegungen in der europäischen Rassistenpolitik, wie man „antisemitische“ Immigranten oder Asylanten abschieben könnte.
Der Technik des Übergleitens wird hier Tür und Tor geöffnet, wie man es von der Rutschbahn Antizionismus in Richtung Antisemitismus kennt. Gegen das Analogieverbot wird ständig verstoßen. Die Mischung aus grün-blasierter modischer (und gehorsamer) Schwammigkeit und schwarzer burschenschaftlicher Herrsch- und Dekretiersucht wird wohl das erwünschte Resultat zustandebringen, nämlich eine Verordnung (falls die Terrorbestimmung noch „ausgearbeitet“ werden sollte), die der gleitenden Willkür und „Schlamperei“ österreichischer Verwaltungsorgane problemlos den Weg bereiten wird.
Geschichtliche Tiefendimensionen.
Recht auf Widerstand ist Teil der Universellen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 (s. o.) und taucht wieder auf im deutschen Grundgesetz mit der Formulierung „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ (13), sodaß sich eine kundige Dissertantin, offenbar wenig verblüfft darüber, daß es Solches in der österreichischen Verfassung nicht gibt, mit Blick auf Österreich fragt: „„Kann ein Widerstandsrecht, ähnlich Art 20 Abs 4 GG der deutschen Verfassung, funktionieren?“ (14)
Daß der interessante Artikel politisch ambivalent ist, wird wohl jedem Linken klar sein; aber etwas Vergleichbares findet sich in österreichischen Gesetzeswerken nicht (15). Aber es könnte ja der Kampf gegen die Wiedererrichtung eines faschistischen Systems gemeint sein. Die junge bürgerliche Demokratie in Deutschland hat sich ja ohne Zweifel auf diesen antifaschistischen Impuls bezogen – aber nicht nur.
Österreich bleibt auch hier stumm. Nur der „Widerstand gegen die Staatsgewalt“, der einem jeden Unbotmäßigen automatisch angehängt wird, kommt im hiesigen Gesetz vor. „In der österreichischen Verfassung ist kein Widerstandsrecht verankert. Widerstand wird ausdrücklich im Strafgesetzbuch geregelt. In § 269 StGB wird Widerstand gegen die Staatsgewalt unter Strafe gestellt. Nach § 269 StGB ist zu bestrafen, wer einen Beamten/eine Beamtin oder eine Behörde an der Ausübung einer Amtshandlung hindert bzw. zur Vornahme einer Amtshandlung nötigt. …“ (l. c. S. 80) Von politischem Widerstand ist, abgesehen vom selbstverständlichen Streikrecht, nicht die Rede.
Konsequenz aus dem Recht auf Widerstand, besonders von „Ausländern“, wären lebendige Kämpfe solcher widerständiger Organisationsformen, wie sie etwa im hochpolitisierten Griechenland erprobt wurden, wo etwa Syrer und Syrerinnen mit Straßenbesetzungen und Kundgebungen, in Zusammenarbeit mit progressiven griechischen Organisationen, ihr Recht auf Leben dem griechischen Polizeistaat entgegenstellten.
Solches könnte hierzulande leicht zur Sicherheitshaft und zur Abschiebung führen! Die Selbstorganisation in erster Linie von politischen und/oder Kriegsflüchtlingen (nicht von Dealern!), das ist Recht.
Früher kodifizierter Feminismus.
Österreich ist hier also wie immer weit hinter der Französischen Revolution zurück, deren Basistext, deren Grundgesetz sozusagen, die Universelle Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 ist. Es gibt aber noch einen zweiten Basistext dieser Revolution: Die radikalste Gleichstellung von Mann und Frau leistete die Revolutionärin und Vorläuferin der Frauenbewegung Olympe de Gouges (17) in ihrer Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin von 1791 (18).
Daraus:
Art. I: Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich […]
Art. VIII: Das Gesetz darf nur Strafen festsetzen, die unbedingt und offensichtlich notwendig sind, Strafen dürfen ausschließlich auf Grundlage von Gesetzen verhängt werden, die zeitlich vor der Tatbegehung festgelegt und erlassen wurden und deren Wirkungsbereich sich auch auf Frauen erstreckt
Angesichts der rechtspolitischen Leistungen der aufklärerischen Vergangenheit und auch relativer Errungenschaften anderer europäischer Länder sowie der hiesigen Mankos wird es uns bald klar, daß diese neue Koalition streng der Gegenaufklärung (aber nicht derjenigen Auffassung von Gegenaufklärung, wie sie Gegner der Kritischen Theorie verstehen!) verpflichtet ist und daß mit Hilfe eines fundamentalistisch-gegenaufklärerischen Manövers der kleinere, vordem etwas aufgeklärtere Partner den Interessen des großen, autoritären Wirtschaftsblocks gefügig gemacht wurde. Die Grünen wurden zum Pudel der Schwarzen.
Zwei Fliegen auf einen Schlag.
Mit dem grün ermöglichten Terrorgesetz wird der antikapitalistische und antiimperialistische Widerstand mitgetroffen.
Das interessiert die Migrationsspezialisten und -spezialistinnen wenig, obwohl es ja das gefährlichste des Ganzen ist, und diese handwerklerische Ignoranz hat nicht zuletzt wesentlich zu einer bedeutenden Verringerung der Aufmerksamkeit für die „Flüchtlingsfrage“ in einem großen Sektor der Linken beigetragen. „Wer … vom Kapitalismus nicht reden will, sollte auch vom Faschismus schweigen.“ Daher: Wer vom Imperialismus nicht reden will, sollte vom Kapitalismus schweigen!
Nulla poena sine culpa.
Aber was ist schon der Verstoß gegen nulla poena sine lege gegen die Mißachtung des Grundsatzes nulla poena sine culpa ? (20)
Denn es ist so : Schuld liegt nicht bei denen, von denen vermutet wird, daß sie schuldig wären ; Schuld liegt bei denen, die mit bloßem Wähnen Andere zu Schuldigen machen! Ein »Verdächtiger » mag schuldig sein oder nicht, er kann erst so genannt werden, wenn seine Schuld bewiesen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ist er nicht als schuldig zu bezeichnen (dem imperialistischen, signifiant entspricht also kein reales signifié), daher kann er nicht bestraft werden. Bestraft werden müßte hingegen derjenige, der ihm dies angetan hat. Und dennoch wird das Opfer – präventiv- bestraft ! In dieser blutigen Zone bewegt sich Schwarz-Grün.
Wie weit die bloße Reduzierung der Haftbegründung auf Sicherheitsbedenken, mit der die politischen Gegner ohne Anklage, ohne Beweise, ohne Gerichtsverhandlung auf unbestimmte Zeit inhaftiert werden, gehen kann, soll das extremste Beispiel zeigen : die Administrativhaft, die früher in Südafrika praktiziert wurde, heute in Israel und in Guantánamo.
Migration ist illegal, Widerstand ist illegal.
Die Königin der Sicherheitsverwahrung ist die israelische „Administrativhaft“. In diese Richtung bewegt sich, vorerst noch nicht so leicht erkennbar, die österreichische Sicherungshaft. Eine deutsche NGO faßt die israelische Administrativhaft folgendermaßen zusammen:„ Unter der Bezeichnung Administrativhaft haben israelische Sicherheitskräfte die gesetzlich legitimierte Möglichkeit, Menschen zu verhaften und teils über Jahre festzuhalten, ohne dass die Häftlinge ihr Recht auf ein Gerichtsverfahren wahrnehmen können. … Der genaue Grund für die Verhaftung wird dabei weder den Inhaftierten selbst, noch ihren AnwältInnen mitgeteilt. Stattdessen genügt ein Verweis auf „Gründe der regionalen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit“. Auch ist es nicht notwendig, dass Beweise gegen den Häftling vorgebracht werden. … Die meisten Administrativhaftbefehle werden unter Artikel 285 der Military Order 1651 ausgesprochen und beziehen sich auf die im Westjordanland lebende palästinensische Bevölkerung. MilitärkommandantInnen sind gemäß den Bestimmungen der Military Order dazu ermächtigt eine bestimmte Person zu inhaftieren, wenn sie hinreichende Gründe haben zu glauben, dass diese eine konkrete Bedrohung für die „regionale oder öffentliche Sicherheit“ darstellt. Israel hat die Kriterien für „regionale oder öffentliche Sicherheit“ jedoch nicht näher definiert.“ (21)
Eine palästinensische Menschenrechtsorganisation dazu: “Importantly, article 285 of Military Order 1651 has replaced Military Order 1591, which had formed the basis for administrative detention orders and gave the Israeli military commanders the authority to detain Palestinians without charge or trial for up to six months. As of 1 May 2010, administration detention orders are now issued on the basis of Military Order 1651 (2009), article 285, which empowers military commanders to detain an individual for up to six month renewable periods if they have “reasonable grounds to presume that the security of the area or public security require the detention.” On or just before the expiry date, the detention order is frequently renewed. This process can be continued indefinitely.” (22)
Ideologiekritik
Beim Versuch einer sinngemäßen Übersetzung sieht man sich einigen produktiven Zweifeln ausgesetzt. „reasonable“ (s. o.) ist nicht „hinreichend“, denn dies würde bedeuten, daß eine vollständige und kohärente Argumentation und Begründung vorläge. Das ist aber mit „reasonable“ nicht gemeint. Gemeint ist vielmehr, daß argumentiert wurde, daß die Begründung einleuchtend ist, nicht aber ist mit diesem Wort eine Art Unantastbarkeit im Sinne endgültiger Schlüssigkeit der Argumentation gemeint. Gemeint ist, daß der Effort unternommen wurde, die eigenen Argumente plausibel darzustellen. Daher: „ … wenn sie plausible Gründe für die Annahme haben, daß die örtliche oder öffentliche Sicherheit eine Inhaftierung erfordert.“ Plausibilität muß auf alle Fälle verlangt werden, das ist ein Minimum, „hinreichend“, eine hinreichende Begründung ist ein Maximum. Im (englischen) Original wird eine Norm formuliert, nicht die Betonung auf eine hieb- und stichfeste Begründung.
Diese „reasonable grounds“ werden andererseits verbunden mit „presume“: ein evidenter Widerspruch! Wie kann eine bloße Annahme aus immerhin nachvollziehbaren (auch dies wäre eine sinngemäße, wenn auch nicht wortgetreue Übersetzung) Gründen hervorgehen?
In diesem presume steckt nicht nur eine subjektive Einschätzung, hier ist die politische Willkür, der politische Willkürakt enthalten. Und so sieht es denn auch in der Praxis der israelischen Präventivhaft aus. Mit diesem Wort „Annahme“ verbindet sich das Extralegale der israelischen Präventivhaft mit dem schamlos Extralegalen in dem oben zitierten Abschnitt des schwarz-blauen Regierungsprogramms: „ … daher soll ein zusätzlicher, verfassungskonformer Hafttatbestand (Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit) eingeführt werden für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden.“ ((1), Kursive Hervorhebungen von AuO).
Dort: „plausible Gründe für die Annahme“, hier: Tatsachen, die „die Annahme rechtfertigen“. Es ist anzunehmen, daher ist zu verhaften. Begründungs- und erbarmungslose Präventivpolitik hier wie dort, totale Umdeutung von „öffentlicher Sicherheit“ hier wie dort.
Drehen wir das Ganze in die Realität zurück! Wie sieht´s denn in der Realität aus? Wenn etwas eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellt, dann die schwarz-grüne Koalition! Wenn etwas eine Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“ in den besetzten Territorien darstellt, dann die Besatzungsmacht!
Der politische Tod der österreichischen Grünen.
Mit der erbärmlichsten, zerfasertsten Gedanken- und Spracharmut bestätigen die derzeit führenden, also aufgestiegenen Koalitionsgrünen ihre beinah völlige geistlose Unterordnung unter den Schwarzen Block.
Aus dem Interview mit Alma Zadić mit Klaus Webhofer im Mittagsjournal vom 11. 1. 2020:
W.: … Herumgedruckst wird von den Grünen beim Thema Sicherungshaft, also eine präventive Haft für Menschen, die gefährlich werden könnten (betont, AuO). Das ist so in den ersten Tagen so richtig hochgekocht, die ÖVP will das unbedingt, Grünenchef Werner Kogler hat einmal gesagt, eine Verfassungsänderung kommt nicht, dann hat er doch wieder gesagt, es könnte schon sein, man kennt sich da nicht so aus. Wo stehen Sie da? (Kursives: besondere Betonung seitens des Interviewers, AuO)
Z.: Ganz wichtig, das ist uns Grünen ganz wichtig: Jegliche Gesetzesänderung darf nur verfassungskonform, unionskonform und menschenrechtskonform erfolgen.
W.: Und genau da orte ich einen Widerspruch, es muß verfassungskonform passieren, andererseits, darauf wurde wurde von Rechtskundigen schon mehrfach hingewiesen, ist eine präventive Haft vermutlich nur per Verfassungsänderung in Österreich zu machen. Das ist ein Widerspruch. Also wie kann man den denn auflösen?
Z.: Das muß man sich im Detail auch wirklich ansehen. Sollten wir das angehen, müßte man sich natürlich alle Experten und Expertinnen anhören. Es geht natürlich darum, Lücken zu schließen, oder mögliche Lücken zu schließen, daher muß das auch evaluiert werden und sich genauestens angesehen werden.
K. W.: Was ist das für eine Lücke? Weil Sie das schon mehrfach angesprochen haben: es geht darum, Lücken zu schließen.
Z.: Da gibt´s da einige Fälle, zum Beispiel in Vorarlberg, wo ein paar Experten und Expertinnen gesagt haben, da ist eine Sicherheitslücke, andere haben gesagt, da ist keine. Man muß sich hier ein umfassendes Bild machen, sollte es eine geben, dann wird sie natürlich unter Einhaltung der Verfassung, der Menschenrechte und der europäischen Vorgaben geschlossen. Wie das dann konkret ausgestaltet werden soll, das werden wir uns noch ansehen. …“
Sie entzieht sich dem Diskurs, und leiert Stehsätze herunter. So sehr für Zadić in ihrer Position als Frau und als Emigrantin unbedingte Solidarität gegen die rassistischen und misogynen Hetzer zu fordern ist, so sehr ist sie in ihrer Funktion als Justizministerin anzugreifen. Es war abzusehen. Es war abzusehen, daß sie das schluckt.
Keine einzige Analyse, keine Einschätzung aus juristischer Sicht dieses außerrechtlichen Monstrums einer FPÖ-initiierten Sicherheitsverwahrung in diesem ganzen Interview! Man muß sich das im Detail „auch wirklich“ ansehen, man muß Experten anhören, es muß evaluiert werden, man muß sich ein umfassendes Bild machen, sollte (!) es eine Sicherheitslücke geben, dann werde sie „natürlich“ geschlossen. Wie korrekt! Und es fehlt auch nicht der zweifache gläubige Hinweis auf die „Union“.
Nun ja, im Jobhoppen ist man recht vif, bei der Formulierung aber noch unsicher, und es ist verständlich, daß man in einer derart ekelhaften Situation ein wenig auf Zeit spielen möchte. Vielleicht findet man was im Unionsrecht, dagegen kann die übermäßig EU-treue ÖVP ja nichts einwenden …
Aber das ist noch gar nichts gegen Kurz, mit dem von Katja Arthofer anläßlich seines Besuchs in einem Pflegeheim ein Blitzinterview zum UN-Migrationspakt (Mittagsjournal, 13. 1. 2010, „Uneinigkeit über den UN-Migrationspakt“) geführt wurde. Sicherheitshaft war das eine Thema, Humanisierung der Flüchtlingsströme ist das Thema hier.
„Gefragt, warum man dem UNO-Migrationspakt jetzt nicht doch unterzeichnet, wo die Ablehnung doch FPÖ-Linie war, sagt Kurz“ auf eine Weise, die Brutalität und Machtkälte spüren läßt:
„Nicht Sie definieren, welche Linie das war, da dürfen wir schon auch mitreden. Das war eine Entscheidung, die wir damals getroffen haben. Wir haben ja unterschiedliche Zugänge, und das ist heute nicht das große Thema, um ehrlich zu sein. Sie haben den Zugang, sie kennen unseren Zugang und Sie kennen das Regierungsprogramm. Viel mehr gibt´s dazu nicht zu sagen, und ich glaub, jetzt gibt´s da auch andere Themen.“
Es ist eine zwar schlichte, aber doch routiniert nichtssagende Sprache. Alle Hebel der Ablenkung und Verschiebung werden bedient, eine Aufgabe für Sprachwissenschaftler. Er hält sich noch ganz gut, sein instrumentelles Bewußtsein ist noch nicht ganz zerfasert, ein Fünkchen kalter Wut dringt da aber heraus, und das wird sich in Zukunft stärker manifestieren.
Anders Kogler. Angesichts dieser aggressiven obrigkeitsstaatlichen Reprimande hat Kogler im Mittagsjournal nichts Anderes zu sagen als: „Ja, das kann man direkt oder indirekt bestätigen, es hat ja viele Punkte gegeben, wo sich da für uns die Frage, für uns Grüne jetzt die Frage gestellt hat, ob man hier aus der Vergangenheit noch einmal vü Energie reinstecken soll, um das zu ändern. Wir haben das bei einigen Punkten nicht gemacht, und da simma wieder bei dem Punkt, daß das ganze Regierungsprogramm ein Gesamtkompromiß is wo unter …, und des is es auch, und die Positionen sind ja bekannt.“
Höchst instruktiv, muß man schon sagen. Übrigens: Klingt da nicht akkordierte message control heraus, wie unter ÖVP-FPÖ?
Aber ein etwas zerfasertes Fell hat der Pudel schon.
Zum Abschluß wurde noch die grüne Klub-Obfrau Sigrid Maurer aus der ORF-Fernsehdiskussion Im Zentrum zitiert: „Es ist halt die Realität. Es war nicht möglich, die Unterzeichnung des UN-Migrationspakts zu paktieren mit der ÖVP. Das ist genau dieser Bereich, wo ich sage, wir Grüne haben andere Positionen in diesem Bereich. Aber es gibt dafür keine Mehrheiten, weder im österreichischen Parlament, noch auf (sic!) europäischen, und es war nicht möglich, uns in diesen Bereichen durchzusetzen. Ja – also des sag i einfach ganz trocken: Wir würden uns natürlich da was Anderes wünschen.“
Die Interviewerin: „So stark, deshalb keine Koalition mit der ÖVP einzugehen, war der Wunsch auch hier offenbar doch nicht.“
Denn sie sind Opfer einer Gehirnwäsche geworden.
(2) „Nulla poena sine lege“, https://de.wikipedia.org/wiki/Nulla_poena_sine_lege#Österreich
(3) https://www.rechteasy.at/wiki/nulla-poena-sine-lege/
(4) Ein alter Spruch: Affirmanti incubit probatio (“Wer eine Schuld behauptet, ist verpflichtet, sie zu beweisen“)
(5) Hierzu: „Staatsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Österreich)“ https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(%C3%96sterreich)
(6) „Analogieverbot“: https://de.wikipedia.org/wiki/Analogieverbot#Materielles_Strafrecht.
(7) https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungsverwahrung#Entwicklungen_in_weiteren_Staaten
(8) Die Presse, 14. 2. 2019, https://www.diepresse.com/5579806/kickl-will-sicherungshaft-und-verfassungsanderung
(9) Dziedzic: Die Regierung tanzt am Abgrund der Demokratie, APA OTS, 27. 2. 2019 dziedzic die-regierung-tanzt-am-abgrund-der-demokratie
(10)Hans Rauscher: Sicherungshaft: Das große Misstrauen gegen Kickl & Co., Standard 2. 3. 2019 https://www.derstandard.at/story/2000098828923/praeventive-sicherungshaft-das-grosse-misstrauen-gegen-kickl-co
(11)Dieses Recht ist in diesem Text spezifisch auf die Organisierung politischer Aktivität hin ausgerichtet („association politique“, ich würde es eher wörtlicher mit politischem Zusammenschluß von Menschen übersetzen, womit politische Organisationsform gemeint ist, die Übersetzung mit „Vereinigung“ ist, der deutschen Mentalität entsprechend, entpolitisierend, es sollte bekannt sein, daß association eine sehr umfassende, vielerlei Typen von gesellschaftlicher Organisation zusammenfassende Bezeichnung ist); gleichzeitig werden aber die vier Einzelbestimmungen als integraler Bestandteil „der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte“ gesehen, die ja im Rahmen der Gleichheit für einen jeden Menschen gelten, auch für das (in der Präventivhaft oder Administrativhaft) dahinvegetierende Individuum, das zwar von gesellschaftlicher Anteilnahme, ja politischer Aktivität überhaupt ausgeschlossen ist, aber doch grundsätzlich als zoon politikon strukturiert ist.
(12) https://de.wikipedia.org/wiki/Erkl%C3%A4rung_der_Menschen-_und_B%C3%BCrgerrechte#Artikel_2)
Alternative Übersetzungsvorschläge von AuO zur Variante bei Wikipedia !
(13) Art 20 Abs 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949, zitiert u. a. bei: Katharina Rogan: Widerstand als gewährleistetes Recht? Diskurs über das Bestehen eines Widerstandsrechts aus rechtshistorischer Perspektive, S. 35 http://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/252005?originalFilename=true
(14) l. c. S. 80
(15) Hierzu: Das Widerstandsrecht in der österreichischen Rechtsordnung, l. c S. 50 ff
(16) l. c. S. 46 ff
(17) « Olympe de Gouges » : https://de.wikipedia.org/wiki/Olympe_de_Gouges (deutsch), https://en.wikipedia.org/wiki/Olympe_de_Gouges (englisch), https://fr.wikipedia.org/wiki/Olympe_de, _Gouges (französisch)
Mit großer Lebhaftigkeit schildert Iring Fetscher in der Zeit Leben und Werk von Olympe de Gouges : I. F.: Zweimal hingerichtet, 6. 3. 1987, https://www.zeit.de/1987/11/zweimal-hingerichtet/komplettansicht
Viktoria Frysak: Olympe de Gouges 1748 – 1793, http://olympe-de-gouges.info/ Ausführlichstes und Tiefgreifendes vom Lebenslauf über ein Werkverzeichnis bis zu einem ausführlichen bibliographischen Abschnitt – wahrlich ein Vademecum!
(18) Olympe de Gouges: Les droits de la femme, darin: Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne, S. 6. https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k426138/f10.image (Digitalisat der französischen Nationalbibliothek)
Deutsche Übersetzung z. T. von AuO.
(19)Es lohnt sich, damit sich auseinanderzusetzen, es führt nur scheinbar vom Thema ab, hierzu: „extraordinary rendition“ (deutsch), https://de.wikipedia.org/wiki/Extraordinary_rendition
ausführlicher: „extraordinary rendition“ (englisch) https://en.wikipedia.org/wiki/Extraordinary_rendition und auch „Ekstraordinær bortføring“ (norsk bokmål), https://no.wikipedia.org/wiki/Ekstraordin%C3%A6r_bortf%C3%B8ring, weiters: „extraordinary rendition“ (italienisch) https://it.wikipedia.org/wiki/Extraordinary_rendition und „extraordinary rendition“ (französisch) https://fr.wikipedia.org/wiki/Extraordinary_rendition
Besonders wichtig: The Rendition Project, https://www.therenditionproject.org.uk/index.html) an Folterregime ausgeliefert werden, daß also politische Oppositionelle und Freiheitskämpfer mit islamistischen Terroristen gleichgesetzt werden, angesichts des professionellen Niveaus des für die Auslieferung verantwortlichen österreichischen Personals nicht unwahrscheinlich.
Einige Materialien zu dieser Problematik im Zusammenhang mit Österreich finden sich auch in folgenden Berichten:
AuO: Imam vom CIA aus Österreich entführt https://www.antiimperialista.org/2006-08-07-imam-vom-cia-aus-oesterreich-entfuehrt/
AuO: Zwei CIA-Entführungen aus Österreich? Indymedia Deutschland 25.08.2006, http://de.indymedia.org/2006/08/155828.shtml
AuO: Muß Assange um sein Leben fürchten? http://www.trend.infopartisan.net/trd0311/t540311.html
(20)Nulla poena sine culpa, https://de.wikipedia.org/wiki/Nulla_poena_sine_culpa
(21) Nora Demirbilek, Katerina Peros: Haft ohne Anklage, Der Schlepper Nr. 69, 6/2014, S. 58
https://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_69/s69_58-60.pdf (frsh=Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein) Kursive Hervorhebungen von AuO !
(22)Military Order 101 – “Order Regarding Prohibition of Incitement and Hostile Propaganda”, Addameer , Juli 2017 http://www.addameer.org/israeli_military_judicial_system/military_orders
Addameer (arabisch für “Bewußtsein”) ist ein Verein für Gefangenenhilfe und Menschenrechte